Inkasso-Glossar: Durchgriffshaftung

Durchgriffshaftung

Der Gesellschafter einer GmbH haftet im Normalfall nur mit dem Stammkapital, § 13 Abs. 2 GmbHG. Im Falle der Liquidation oder evtl. bei der Insolvenz wird sie aus dem Handelsregister gelöscht und die Schulden verfallen. Das gilt jedoch nicht für persönliche Sicherheiten, die ein Gesellschafter oder Geschäftsführer seiner Hausbank für Kredite gegeben hat. Auch wenn er in der Krise seines Unternehmens noch Verträge abgeschlossen und dabei die schwierige finanzielle Lage verheimlicht hat, haftet er unter Umständen mit seinem Privatvermögen. In diesem Fall kommt möglicherweise eine Durchgriffshaftung zur Geltung.

Die Durchgriffshaftung ist eine der wenigen Ausnahmen bei einer juristischen Person (GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt, Verein), wo die Organe bzw. Mitglieder persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder des Vereins haften.

Infolge der rechtlichen Selbstständigkeit einer juristischen Person (AG, GmbH etc.) haften ihre Mitglieder und Organe grundsätzlich nicht persönlich für deren vertragliche Schulden. Eine Durchgriffshaftung auf die Person des Mitglieds, Gesellschafters etc, findet nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 54, 222; 22, 226) nach dem Zweck der Rechtsordnung aber ausnahmsweise dann statt, wenn die Berufung auf die förmliche Selbstständigkeit der juristis chen Person gegen Treu und Glauben ( 242 BGB) verstoßen würde. In bestimmten Einzelfällen ist dies für den Alleingesellschafter einer Einmanngesellschaft, für die Muttergesellschaft, welche die handelnde Tochtergesellschaft finanziell und wirtschaftlich (Gewinnabführung) völlig beherrscht, und ausnahmsweise für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (wirtschaftliche Beherrschung genügt noch nicht) bejaht worden.