Inkasso-Glossar: Drittwiderspruchsklage

Drittwiderspruchsklage

Eine Zwangsvollstreckung in einen konkreten Gegenstand kann mit einer sogenannten Drittwiderspruchsklage für unzulässig erklärt werden.

Die Drittwiderspruchskl age kann hierbei von einem nicht im Vollstreckungsverfahren beteiligten Dritten erhoben werden, der sich gegen die Vollstreckung in sein Vermögen wehrt. Wenn z.B. ein Gerichtsvollzieher im Haus eines Schuldners einen Gegenstand pfändet, der im Eigentum eines Mitbewohners steht, kann dieser durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt wird.

Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger ein die Vollstreckung hinderndes materielles Recht geltend machen kann.

Eigentum, Miteigentum, Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum, Inhaberschaft an Rechten, wie z. B. Forderung und Hypothek, schuldrechtliche Herausgabeansprüche wie Miete, Pacht etc., beschränkt dingliche Rechte, Leasing.

Das Recht darf nicht durch Einwendungen (z.B. Einwendungen nach dem Anfechtungsgesetz) ausgeschlossen sein.

Die Drittwiderspruchsklage kann neben der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) geltend gemacht werden.

Örtlich zuständig ist das Gericht in dessen Bezirk, die Zwangsvoll streckung stattfindet. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert und ist nicht ausschließlich.