Inkasso-Glossar: Dauerschuldverhältnis

Dauerschuldverhältnis

Als Dauerschuldverhältnis bezeichnet man ein Schuldverhältnis, das nicht nur auf eine einmalige Leistung ausgerichtet ist, wie z.B. beim Kaufvertrag, sondern bei dem über eine längere Zeit hinweg immer wiederkehrende Leistungen geschuldet werden, deren Gesamtumfang von der Dauer des Schuldverhältnisses abhängt.

Gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse sind:

  • Miete,
  • Pacht,
  • Darlehen,
  • Dienstvertrag,
  • Verwahrungsvertrag,
  • und die Gesellschaft.

Eine Besonderheit im Dauerschuldverhältnis liegt darin, dass hier Anfechtung und Rücktritt (mit jeweils rückwirkender Wirkung) weitgehend durch die Kündigung (mit Wirkung für die Zukunft) ersetzt werden. Weiterhin, dass die Gesamtleistungen, welche im Laufe des Dauerschuldverhältnisses durch den Schuldner erbracht werden müssen, bei Vertragschluss nicht feststehen.

Alle Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Dieses Recht war bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nur als Gewohnheitsrecht durch die Rechtsprechung anerkannt. Seit dem 01.01.2002 ist es in § 314 BGB niedergelegt.

Ein wichtiger Grund liegt gemäß der Regelung des § 314 BGB Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein Verschulden des anderen Teils ist nicht erforderlich.

Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden, wobei keine pauschale Fristlänge besteht. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.