Inkasso-Glossar: Berechtigtes Interesse

Berechtigtes Interesse

Das  vom Gesetzgeber geforderte berechtigte Interesse ist Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Auskunft durch eine Auskunftei; es muss in jedem Einzelfall einer Auskunftserteilung vom Auskunftsempfänger vorab angegeben werden. Das Vorliegen des berechtigten Interesses wird von jeder Auskunftei stichprobenartig regelmäßig überprüft. Das berechtigte Interesse ist zum Beispiel dann gegeben, wenn:

  • ein Interessent oder Kunde signalisiert, dass er an einer Geschäftsanbahnung (zum Beispiel Angebot, Vertrag, Bestellung) interessiert ist,
  • die Person bereits Kunde bei einem Unternehmen ist und die bestehende Geschäftsverbindung auf eventuelle Veränderungen in der Bonitätslage überprüft werden soll oder
  • eine Forderung in das Inkasso übergeben werden soll.

Die Einholung von Bonitätsauskünften durch Unternehmen sind bei ADF EuroScore® und ihren Prozessingpartnern nur möglich, wenn ein vorliegendes berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wurde. ADF EuroScore® kennt folgende vier Anfragegründe, die den anfragenden Kunden den Auskunftsbezug erlauben: Kreditanfrage, Bonitätsprüfung, Geschäftsanbahnung, Forderung mit den folgenden Anwendungsbereichen:

Kreditanfrage:

  • Im Neu- und/oder Bestandskundengeschäft bei Kreditentscheidung (beantragter Kredit), Bestimmung von Kreditlimits.
  • Erbringung einer Vorleistung.

Bonitätsprüfung:

  • Bei bestehender Geschäftsverbindung: Konkreter Vertragsabschluss im Bestandskundengeschäft.
  • Hinweise auf Veränderung der wirtschaftlichen Situation beim Vertragspartner oder Erweiterung der Geschäftsbeziehung.
  • Überprüfung der Schuldnerbonität.

Geschäftsanbahnung:

  • Beabsichtigte oder konkret bevorstehende Geschäftsbeziehung, insbesondere bei Lieferung auf Rechnung oder Ratenzahlungskauf (Neukundengeschäft).
  • Ist der Vertragspartner finanziell in der Lage, die Verpflichtungen aus dem bevorstehenden Geschäft zu bedienen.

Forderung:

  • Forderungseinzug: Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, ob eine Forderung realisiert werden kann.
  • Zur Vorbereitung von Inkasso-/Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Schuldner.