Inkasso-Glossar: Bankrott

Bankrott

Der Begriff Bankrott wird i.d.R. für eine betrügerische Form der Insolvenz verwendet, wenn der Schuldner zum Beispiel Insolvenzmasse beiseite schafft, Bilanzen "schönt" oder mit dubiosen Machenschaften den Anteil der Gläubiger schmälert. Die Freiheitsstrafe hierfür beträgt bis zu fünf Jahre. Wenn der Schuldner aus reiner Gewinnsucht wissentlich andere in wirtschaftliche Not bringt, kann diese bis auf zehn Jahre erhöht werden.

Gemäß § 283 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine der in § 283 Abs. 1 Nr. 1 - 8 StGB aufgeführten Handlungen erfüllt hat.

  • Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt.
  • Die Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungen auszugleichen. Sie wird in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festgestellt. Die Anforderungen entsprechen denen der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Insolvenz.

Neben dem Grunddelikt des § 283 Abs. 1 StGB können folgende Tatbestandsformen verwirklicht werden:

Täter des Bankrotts können alle Schuldner sein, d.h. Personen, die einem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet sind. Die Tat kann sowohl durch Kaufleute als auch durch Nichtkaufleute verwirklicht werden, d.h. sowohl bei einer drohenden Verbraucherinsolvenz als auch bei einer drohenden Insolvenz.

Im Folgenden einige Beispiele des Anwendungsbereichs einer zum Bankrott führenden Handlung:

  • Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Vermögens: Entziehung bzw. Erschwerung des Zugriffs durch die Gläubiger außerhalb der ordnungsgemäßen Wirtschaft.
  • Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens: Entziehen der Kenntnis der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters durch Verschweigen, unabhängig ob das Unterlassen der Aufklärung zum Erfolg führt.
  • Beschädigen: Über ein unerhebliches Maß hinausgehende Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
  • Zerstören: Vollständige Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
  • Unbrauchbarmachen: Aufhebung der Nutzbarkeit ohne Beschädigung der Substanz.
  • Eine den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise: Entscheidungen und Maßnahmen, die wirtschaftlich nicht vertretbar oder plausibel sind, d.h. von einer vernünftig wirtschaftenden Person nicht vorgenommen worden wären.
  • Unwirtschaftliche Ausgaben: Ausgaben, die nicht notwendig sind.
  • Verlustgeschäfte: Geschäfte, die von vornherein auf eine Vermögensminderung abgelegt sind.
  • Spekulationsgeschäfte: Besonders risikoreiche Geschäfte, bei denen ein besonders hohes Verlustrisiko in der Hoffnung auf einen besonders hohen Gewinn eingegangen wird.
  • Übermäßige Beträge: Beträge, die nach der gesamten Vermögenslage des Täters seine finanzielle Leistungsfähigkeit in unvertretbarer Weise übersteigen.
  • Vortäuschen von Rechten: Wenn der Täter nach außen ein nicht oder nicht in dieser Form bestehendes Recht als bestehend ausgibt.
  • Erdichtete Rechte: Rechte, die zu keiner Zeit bestanden haben. Ausreichend ist es, wenn das Recht nur teilweise erdichtet ist.
  • Unübersichtliches Führen von Handelsbüchern: Wenn die Handelsbücher aufgrund der Art und Form der Aufbewahrung bzw. fehlenden Aufbewahrung die von § 238 HGB geforderte klare Übersicht über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens erschwert oder schlicht unmöglich macht und so die Buchführung nicht einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
  • Geschäftliche Verhältnisse: Alle Grundlagen für die Einschätzung der wirtschaftlichen Unternehmenssituation.

§ 283 a StGB schwerer Bankrott

Hier sind als Tathandlungen das Beiseiteschaffen oder Verstecken von Bestandteilen des Vermögens des Schuldners zu nennen, oder aber dass der Schuldner Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, um so seine wirtschaftliche Situation in der Krise zu verbessern.

Im Fall des § 283 a StGB wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.