Inkasso-Glossar: Bankgeheimnis

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis ist eine Schutzbestimmung für die Kunden der Geldinstitute, die im Kreditwesenrecht geregelt ist. Durch das Bankgeheimnis geschützt sind Tatsachen, die in Kreditunternehmungen tätigen Personen oder Organmitgliedern aufgrund ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.

Im Gegensatz zu anderen Staaten ist das Bankgeheimnis in Deutschland nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern in der Regel in Ziffer 1 der AGB der einzelnen Kreditinstitute verankert. Das Bankgeheimnis verpflichtet Kreditinstitute dazu, keinerlei Auskünfte über die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden an Dritte weiterzugeben.

Die Weitergabe von Kundeninformationen ist nur zulässig, wenn

  • gesetzliche Bestimmungen dies erfordern,
  • der Kunde einwilligt oder
  • die Bank eine Befugnis zur Auskunft hat.

Das Bankgeheimnis einschränkende gesetzliche Bestimmungen sind u.a. die §§ 93 ff. AO.

Auskunftsberechtigt sind gemäß §§ 93 Abs 8 AO nunmehr neben den Finanzbehörden u.a.

  • Sozialämter
  • die Erziehungsgeldstelle
  • das Wohngeldamt
  • das BaföG-Amt
  • Stadtverwaltungen
  • die Arbeitsagentur.

Die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses entfällt im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden, im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung gegenüber dem Abhandlungsgericht und wenn der Kunde ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

 Allein der Verdacht auf eine Steuerstraftat reicht in der Regel aus, um die Kontounterlagen der Bankkunden näher unter zu untersuchen.

Auch behördliche Organe, denen aufgrund ihrer dienstrechtlichen Tätigkeit solche Tatsachen bekannt werden, unterliegen dem Bankgeheimnis. Verletzungen des Bankgeheimnisses werden gerichtlich geahndet.