Inkasso-Glossar: Absonderung

Absonderung

Die Absonderung ist das Recht auf eine bevorzugte Befriedigung eines Zahlungsanspruches aus einem zu einer Insolvenzmasse gehörenden Objekt, welches mit einem Pfandrecht oder einem pfandähnlichen Recht belegt ist. Dies ist beispielsweise bei Gläubigern der Fall, denen eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht, oder denen ein Gegenstand sicherungsübereignet bzw. sicherungsabgetreten wurde.

Etwas Anderes gilt nur gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass Gegenstände, an denen ein Aussonderungs- oder ein Absonderungsrecht besteht, nicht an den Gläubiger herausgegeben werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fortgeführt wird und der Gegenstand für die Unternehmensfortführung von erheblicher Bedeutung ist.

Der Absonderungsberechtigte wird nicht Massegläubiger, der zur Absonderung berechtigte Gegenstand gehört zur Insolvenzmasse.

Die wichtigsten Absonderungsrechte sind:

Voraussetzung ist, dass das Absonderungsrecht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Später entstehende Sicherungsrechte berechtigen nicht zur Absonderung.

Durch die Absonderung wird der Gegenstand verwertet, der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt, der Rest fließt in die Insolvenzmasse.

Die Verwertung erfolgt:

Zuständig zur Durchführung des Verfahrens ist gemäß §§ 165, 166 InsO der Insolvenzverwalter.

Im Gegensatz zum Aussonderungsrecht verbleibt damit das Objekt in der Insolvenzmasse und ist damit Teil der Zwangsvollstreckung, wobei der Erlös aus der Konkursmasse zunächst zur Befriedigung der abgesonderten Ansprüche herangezogen wird.