Auslandsinkasso: Finnland

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Finnland

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Finnland zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Finnland
Finnland
Suomen tasavalta (finnisch)
Republiken Finland (schwedisch)
Republik Finnland
Landkarte Finland
Hauptstadt:
Staatsform:
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Einwohner: 
Landessprachen:
Währung:

Zeitzone:


ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Helsinki
Parlamentarische Republik
338.424 km²
5,3 Mio.
Finnisch
Schwedisch
EUR €  1 Euro = 100 Cent
UTC + 2 MEZ
UTC + 3 MESZ  März bis Oktober
FIN
+372
Inkasso Rating A2
Inkasso Rating A1
Forderungseinzug Komplexität
Inkasso-Komplexität

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 34/100

Inkassorisiko Finnland
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
15%
Vertragskunden keine
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Finnland – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten finnischer Unternehmen ist ausgezeichnet, die Zahlungen erfolgen im Durchschnitt innerhalb von 25 Tagen, und der EU-Zahlungsrichtlinie bietet verlässliche Instrumente, wenn es um verspätete Zahlungen geht.
  • Der Rechtsweg um unbestrittene Forderungen wird in Finnland in der Regel schnell gelöst (zwischen 3 und 6 Monaten), doch wenn das Vermögen des Schuldners schwer zu finden ist oder die Forderung umstritten ist, kann es sehr zeitaufwendig werden. Das EU-Mahnverfahren ist in Finnland anwendbar. Die vorgerichtliche Eintreibung von Forderungen ist jedoch die bessere Option.
  • Obwohl das finnische Insolvenzrecht darauf abzielt, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu retten, um die Rückzahlungsmöglichkeiten zu erhöhen, sind die meisten Rekunstruktions- oder Sanierungsverfahren über Jahre anhängig (oder scheitern), so dass die Gläubiger keine oder nur eine geringe Quotenaussicht haben, während die Liquidationsverfahren den ungesicherten Gläubigern nur sehr geringe oder keine Rückzahlungschancen lassen.
Sanktionen gegen Russland verhindern eine stärkere wirtschaftliche Erholung

Zu Beginn des Jahres war die finnische Wirtschaft auf eine starke wirtschaftliche Erholung im Jahr 2022 eingestellt, mit einem Schub durch die starke Wachstumsdynamik von Ende 2021 und ohne weitere COVID-19-bedingte Einschränkungen. Diese Aussichten haben sich jedoch durch den russischen Einmarsch in der Ukraine und die Reaktion der Europäischen Union mit mehreren Runden von Sanktionen gegen Russland eingetrübt. Die wirtschaftliche Erholung dürfte sich zwar fortsetzen, aber weniger dynamisch ausfallen.
 
Finnland ist das nordische Land, das im direkten Warenhandel am stärksten mit Russland verflochten ist. Während der Anteil vor der Annexion der Halbinsel Krim im Jahr 2014 deutlich höher war, blieb Russland das fünftwichtigste Exportziel für Finnland, wobei 5,4 % aller Exporte in den großen Nachbarstaat gingen. Auf der Importseite entfielen 2021 11,9 % aller finnischen Einfuhren auf Russland, das damit zu den drei wichtigsten Lieferländern des Landes gehörte. Bis Ende März 2022 waren 6,9 % aller finnischen Exporte nach Russland von den EU-Sanktionen betroffen. Dennoch reduzieren immer mehr Unternehmen freiwillig ihre Handelsgeschäfte mit Russland. Auf der Exportseite sind die Waren breit gefächert (Produktionsgüter des verarbeitenden Gewerbes sowie Bergbau- und Forstausrüstungen) und könnten auch in andere Länder geliefert werden. Auf der Importseite hingegen entfielen 58,2 % aller finnischen Wareneinfuhren aus Russland auf unverarbeitete Brennstoffe und Schmiermittel. Weitere 39,1 % waren Zulieferungen für die industrielle Produktion, da viele finnische Unternehmen einige ihrer Produktionsschritte nach Russland auslagerten, bevor sie die Produkte für die letzte Stufe wieder nach Finnland importierten. Diese Produktionskette wird jetzt neu überdacht.
 
Was die Energieversorgung Finnlands betrifft, so wurden innerhalb eines Monats 85 % der Öleinfuhren aus Russland durch Einfuhren aus Schweden und Norwegen ersetzt. Die Gaseinfuhren (7 % des gesamten finnischen Endenergieverbrauchs) sind nach wie vor ein Problem und sollten durch die Einfuhr von Flüssigerdgas (LNG) ausgeglichen werden. Finnland wird auch durch ein neues Kernkraftwerk, das im März 2022 in Betrieb genommen wurde und bis Juli seine volle Kapazität erreichen und 14 % des gesamten finnischen Stromverbrauchs decken soll, unabhängiger von Russland werden. Ein anderes Kernkraftwerksprojekt, mit dessen Bau 2023 begonnen werden sollte, liegt derzeit auf Eis, da die Betreibergesellschaft zu einem Drittel im Besitz einer finnischen Tochtergesellschaft eines russischen Unternehmens ist.
 
Auch wenn sich Finnland schnell an die neuen Gegebenheiten anpasst, führen diese Veränderungen zu höheren Kosten und wahrscheinlich geringeren Gewinnen für finnische Unternehmen. Dies spiegelt sich auch in den Verbraucherpreisen wider. Im März 2022 erreichte die finnische Inflationsrate mit 5,8 % einen 32-Jahres-Höchststand und dürfte bis zum Sommer 2022 weiter ansteigen und sich dann nur allmählich beruhigen. Die Europäische Zentralbank reagiert langsam auf diese starke Inflationsdynamik: Es wird erwartet, dass sie alle ihre QE-Käufe im dritten Quartal 2022 beendet und gegen Ende des Jahres eine erste Anhebung ihres Einlagensatzes beschließt. Allerdings werden die Zentralbanker mit Zinserhöhungen wahrscheinlich vorsichtig sein, da sie die Finanzmärkte beruhigen und die Renditen der europäischen Anleihen niedrig halten wollen. Dennoch wird der starke Anstieg der Verbraucherpreise die Kaufkraft der Haushalte schwächen und das Wachstum des privaten Verbrauchs (51 % des BIP) begrenzen. Darüber hinaus wird die geopolitische Unsicherheit das Wachstum der privaten Investitionen (24 % des BIP) belasten. Der öffentliche Verbrauch, bei dem aufgrund des Auslaufens der COVID-19-Stützungsmaßnahmen für Unternehmen mit einem Rückgang gerechnet wurde, dürfte sich nun neutral entwickeln, da höhere Ausgaben für Subventionen zur Bewältigung der höheren Energiepreise sowie starke Investitionen in den Verteidigungssektor geplant sind.
Leistungsbilanzüberschuss schmilzt dahin

Nach zwei Jahren mit leichtem Überschuss wird die finnische Leistungsbilanz im Jahr 2022 voraussichtlich nahezu ausgeglichen sein. Der Hauptfaktor wird wahrscheinlich der Warenhandelsüberschuss sein, der deutlich geringer ausfallen dürfte, da die Exporte zurückgehen werden, bis sie sich an die neue geopolitische Lage angepasst haben. Darüber hinaus dürfte sich das strukturelle Dienstleistungsdefizit ausweiten, da wieder mehr Finnen ihren Urlaub im Ausland verbringen werden. Dies wird durch hohe Einnahmen aus den Auslandsinvestitionen finnischer Unternehmen ausgeglichen, während der Saldo der Transfereinkommen strukturell negativ bleiben wird.
 
Das öffentliche Defizit wird sich aufgrund der höheren öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine wahrscheinlich etwas ausweiten. Dies wird zu einem leichten Anstieg der Schuldenquote führen, die nach wie vor relativ niedrig ist.
Finnland könnte seine Neutralität aufgeben und der NATO beitreten

Die sozialdemokratische (SDP) Premierministerin Sanna Marin führt eine Mitte-Links-Koalition mit vier anderen Parteien an - der Zentrumspartei (KESK), der Grünen Liga (VIHR, Umweltschützer), der Linksallianz (VAS) und der Schwedischen Volkspartei (SFP, Zentrum). Seit der letzten Wahl 2019 hat die konservative Partei der Nationalen Koalition (KOK), die wichtigste Oppositionspartei, an Unterstützung gewonnen und führt die Umfragen an: Nach dem Beginn des Krieges in der Ukraine erreichte ihre Unterstützung Ende April 25 % gegenüber 19 % für die SDP von Marin. Dies liegt vor allem daran, dass die Konservativen seit langem eine künftige NATO-Mitgliedschaft befürworten, während Marin in der Debatte eher halbherzig auftrat und im Januar 2021 erklärte, eine Mitgliedschaft sei "sehr unwahrscheinlich".
 
Finnland ist neutral, ist aber seit 1995 Mitglied der Europäischen Union und der Eurozone seit deren Gründung. Allerdings hat sich die Stimmung in der Bevölkerung merklich verändert: Während vor dem Krieg laut Umfragen bis zu 30 % der Bevölkerung für einen NATO-Beitritt waren, hat sich dieser Anteil bis Mitte März mehr als verdoppelt, als 62 % dafür und nur 16 % dagegen waren. Eine Entscheidung zu diesem Thema wird bis Ende Juni erwartet. Selbst wenn Finnland sich für einen NATO-Beitritt entscheiden sollte, müssten alle bestehenden Mitgliedsländer dies bestätigen, was mehrere Monate bis ein Jahr dauern würde. In der Zwischenzeit bereitet Russland einen Gegenschlag vor und droht Finnland und Schweden mit einer atomaren Aufrüstung im Ostseeraum, sollten beide Länder der NATO beitreten (ein Schritt, der 2018 in der russischen Exklave Kaliningrad zwischen Polen und Litauen bereits vollzogen wurde). Die nächsten Parlamentswahlen sind für April 2023 geplant.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Die gewerbsmäßige Ausübung von Inkassotätigkeiten bedarf in Finnland grundsätzlich einer besonderen Zulassung. Die Zulassungsvoraussetzungen sind im Gesetz über die Zulassungsbedürftigkeit von Inkassotätigkeiten (laki perintätoiminnan luvanvaraisuudesta 517/1999) geregelt. Der Antragsteller muss zuverlässig, solvent, zur Gewerbeausübung in Finnland berechtigt und außerdem in der Lage sein, die für die Auftraggeber eingenommenen Gelder ordnungsgemäß zu verwalten und mit vertraulichen Daten der Schuldner sachgemäß umzugehen.

Gesetzliche Grundlage für die eigentliche Inkassotätigkeit ist das Gesetz über den Einzug von Forderungen (laki saatavien perinnästä, 513/1999). Dieses Gesetz enthält sowohl Regelungen zum zulässigen Inhalt außergerichtlicher Inkassotätigkeit als auch zu deren Kosten.

Das Gesetz untersagt alle Maßnahmen, die wider die "guten Inkassositten" sind. Unzulässig sind danach insbesondere die Erteilung falscher oder irreführender Informationen, die Verursachung unverhältnismäßiger oder unnötiger Inkassokosten und die Verletzung der Privatsphäre des Schuldners. Für Inkasso gegenüber Verbrauchern werden die einzuhaltenden Vorgaben durch entsprechende Richtlinien konkretisiert, die ursprünglich vom Inkasso-Dachverband der Branche herausgegeben wurden und mittlerweile von der Verbraucherschutzbehörde geführt werden. Die Fälligkeit von Forderungen sowie Verzugsfolgen sind in erster Linie im finnischen Zinsgesetz finnischen Zinsgesetz  (korkolaki, 633/1982) geregelt, in dem auch die FC-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges (2000/35/EG) umgesetzt wurde. Soweit kein abweichendes Fälligkeitsdatum vereinbart wurde, werden Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Versendung der entsprechenden Rechnung fällig. Wird die Rechnungssumme nicht rechtzeitig beglichen, dann sind ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zu zahlen. Anders als in Deutschland wird in Finnland hinsichtlich der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nicht zwischen Verbrauchergeschäften und Geschäften zwischen Kaufleuten unterschieden. Der gesetzliche Verzugszins beträgt sieben Prozentpunkte über dem halbjährlich von der Finnischen Zentralbank bekannt gegebenen Bezugszins.

Bei Forderungen gegenüber Unternehmen erfolgen Meldungen an Auskunfteien. Die Meldungen werden regelmäßig mit einer "Tratte" (tratta) vorher angekündigt. Entgegen der Bezeichnung handelt es sich hier nicht um einen Wechsel, vielmehr wird der Schuldner mit der "tratta" zur Zahlung aufgefordert und gleichzeitig für den Fall der Nichtzahlung die Bekanntmachung der Forderung angedroht. Die Bekanntmachung erfolgt nicht durch eine öffentliche Stelle, sondern durch eine private Auskunftei (Suomen Asiakastieto Oy). Diese erhält zunächst eine Mitteilung gleichzeitig mit der Versendung der Zahlungsaufforderung. Zahlt der Schuldner nicht, dann kann die Bekanntmachung der Forderung beantragt werden. Dabei besteht die Wahl zwischen der bloßen Aufnahme in das Schuldnerregister der Suomen Asiakastieto Oy und der Bekanntmachung in dem finnischen Handelsblatt (kauppalehti). In letzterem Fall wird dem Schuldner vor Veröffentlichung noch einmal die Gelegenheit gegeben, die Forderung innerhalb von sieben Tagen vollständig zu begleichen. Häufig werden Unternehmen spätestens in diesem Zeitpunkt zahlen, damit ihr schleppendes Zahlungsverhalten nicht öffentlich bekannt wird.

2. Verzugsschaden Verzugszinsen
Die Fälligkeit von Forderungen sowie Verzugsfolgen sind in erster Linie im finnischen Zinsgesetz "korkolaki, 633/1982" geregelt, in dem auch die EC-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges (2000/35/EG) umgesetzt wurde. Soweit kein abweichendes Fälligkeitsdatum vereinbart wurde, werden Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Versendung der entsprechenden Rechnung fällig.

Wird die Rechnungssumme nicht rechtzeitig beglichen, dann sind ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zu zahlen. Der gesetzliche Verzugszins (Penalty interest rate)  beträgt sieben Prozentpunkte über dem halbjährlich von der Finnischen Zentralbank bekannt gegebenen Bezugszins (Basiszins der ECB).

Anders als in Deutschland wird in Finnland hinsichtlich der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nicht zwischen Verbrauchergeschäften und Geschäften zwischen Kaufleuten unterschieden. Während bei Geschäften zwischen Kaufleuten jedoch grundsätzlich auch ein höherer Verzugszins vereinbart werden kann, ist dies bei Verbrauchergeschäften nicht möglich, soweit es sich nicht um ein verzinsliches Darlehen handelt, für das schon für die Zeit vor Fälligkeit ein höherer laufender Zins vereinbart wurde. Bei Verbrauchergeschäften, bei denen kein bestimmtes Fälligkeitsdatum vereinbart wurde, ist der Rechnungsempfänger in der Rechnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, ab welchem Datum und in welcher Höhe Verzugszinsen anfallen. Andernfalls beginnen die Verzugszinsen nicht zu laufen.

3. Inkassokosten
Das Gesetz über den Einzug von Forderungen enthält auch Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten. Generell kann der Gläubiger vom Schuldner die Erstattung solcher Kosten verlangen, die im Hinblick auf die Forderungshöhe und die erforderlichen Maßnahmen als angemessen anzusehen sind. Für Verbraucherangelegenheiten sieht das Gesetz jedoch Höchstgrenzen vor. Je nach Forderungshöhe können zum Beispiel für eine durch ein Inkassounternehmen versandte Zahlungsaufforderung maximal 45,00 Euro, für den Abschluss einer Abzahlungsvereinbarung maximal 30,00 Euro und für die Inkassotätigkeit insgesamt maximal 220 Euro verlangt werden, soweit es sich nicht ausnahmsweise um eine außergewöhnlich schwierige Angelegenheit handelt. Auch sind die Kosten einer Zahlungsaufforderung nur dann erstattungsfähig, wenn dem Verbraucher das genaue Fälligkeitsdatum mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt wurde und die Zahlungsaufforderung frühestens 14 Tage nach Fälligkeit versandt wurde.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem finnischen Recht
Ein Mahnverfahren nach nationalem finnischem Recht, das dem in Deutschland ähneln würde, gibt es nicht. Es besteht allerdings die Möglichkeit eines Versäumnisurteils, wenn die beklagte Partei eines in Finnland ausgetragenen Rechtsstreits nicht ausreichend auf die Klage reagiert.
1. Gerichtskosten
Die rechtliche Grundlage der Gerichtsgebühren in Finnland stellt vor allem das dortige Gerichtskostengesetz dar (Laki tuomioistuinten ja eräiden oikeushallintoviranomaisten suoritteista perittävistä maksuista, Gesetz Nr. 701/1993). Der Kläger muss bei Klageeinreichung die Gerichtskosten vorstrecken, kann sie jedoch - je nach Verfahrensausgang - vom Beklagten eventuell zurückverlangen.

2. Anwaltsgebühren
Die rechtliche Grundlage der Gerichtsgebühren in Finnland stellt vor allem das dortige Gerichtskostengesetz dar (Laki tuomioistuinten ja eräiden oikeushallintoviranomaisten suoritteista perittävistä maksuista, Gesetz Nr. 701/1993). Der Kläger muss bei Klageeinreichung die Gerichtskosten vorstrecken, kann sie jedoch - je nach Verfahrensausgang - vom Beklagten eventuell zurückverlangen.

Für die Berechnung von Anwaltshonoraren existiert in Finnland kein Gesetz. Sie sind grundsätzlich frei verhandelbar, normalerweise wird eine Abrechnung nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Sache vereinbart. Die finnische Rechtsanwaltskammer (Suomen Asianajajaliitto) hat Leitlinien über Anwaltshonorare herausgegeben. Diese sind in englischer Sprache auf einer Homepage der Kammer abrufbar. Sie sehen in Ziffer 1.5 für spezielle Fälle neben den eben bereits angesprochenen Honorarformen auch die Möglichkeit zur schriftlichen Vereinbarung von Erfolgshonoraren in zwei Formen vor: Entweder wird das Erfolgshonorar in Form eines prozentualen Anteils an der erstrittenen Summe errechnet. Oder der Mandant verpflichtet sich, dem Anwalt im Falle des Erreichens des Prozessziels als Erfolgshonorar eine bestimmte Summe zu zahlen.

Soweit der Rechtsstreit gewonnen wird, verpflichtet das Gericht die Gegenseite zur Erstattung der angemessenen Prozesskosten. Ob das Gericht alle Kosten als angemessen betrachtet, ist oft schwer vorauszusehen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies der Fall, es werden aber immer wieder auch deutliche Einschnitte vorgenommen.
1. Vollstreckbarerklärung
 Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Finnland, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Zahlungsklage des deutschen Gläubigers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige finnische Amtsgericht (käräjäoikeus) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Finnland kann auf den  Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Gesetzliche Grundlage der Zwangsvollstreckung nach nationalem finnischem Recht ist insbesondere das Zwangsvollstreckungsgesetz Finnlands "Ulosottokaari, Gesetz Nr. 705/2007. Die wohl häufigste Form der Zwangsvollstreckung ist die Pfändung (ulosmittaus), geregelt vor allem im 4. Kapitel des Zwangsvollstreckungsgesetzes. Sie ist unter anderem bezüglich des Gehalts/Lohnes einer Person, Immobilien oder anderen Sachen oder Rechten möglich, die einen Vermögenswert verkörpern.

Die Einleitung der Vollstreckung erfolgt durch Antrag gegenüber dem Gerichtsvollzieher, der von Amts wegen Ermittlungen hinsichtlich des Schuldnervermögens anstellt und entscheidet, welche Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelnen ergriffen werden können. Der Gläubiger kann aber durch eigene Ermittlungen und entsprechende Anregungen auf die Vollstreckung Einfluss nehmen, was sich gerade bei größeren Forderungen auch empfiehlt. Es ist dabei gängige Praxis in Finnland, dass dem Gläubiger kein Anspruch auf Ersatz der aus dem Vollstreckungsverfahren entstehenden Kosten zugesprochen wird.

Vollstreckt werden kann generell das gesamte dem Schuldner gehörende vermögenswerte Vermögen. In der Praxis werden die auf Bankguthaben befindlichen Barmittel, Steuerrückzahlungen, Lohn und Gehalt, Erwerbsrenten oder andere regelmäßigen Einkünfte gepfändet. Gepfändet werden können auch jegliches andere bewegliche Vermögen, Gegenstände oder Immobilien. Hat der Gläubiger jedoch eine beschränkte Pfändung beantragt, kann sich die Pfändung auf ein solches registriertes Vermögen beschränken, dessen Veräußerung nicht erforderlich ist.

Der Pfändung schließt sich ggf. der Verkauf  der gepfändeten Sachen an - Grundlage hierfür ist Kapitel 5 des Zwangsvollstreckungsgesetzes. Diese erfolgt beispielsweise durch Auktion oder freihändigen Verkauf. Die richtige Verkaufsart wählt regelmäßig der finnische Gerichtsvollzieher, wobei er den erzielbaren Verkaufspreis, die für den Verkauf aufzubringenden Kosten und die hierfür nötige Zeit zu berücksichtigen hat.

Lohn und Erwerbsrenten unterliegen bestimmten Pfändungsgrenzen, die dem Schuldner und seiner Familie ein angemessenes Auskommen sichern. In der Regel kann vom Nettolohn des Schuldners ein Drittel gepfändet werden. Der Gläubiger kann immer einen so genannten Pfändungsschutz geltend machen.

3. Vollstreckungskosten
Die an den Staat abzuführenden Vollstreckungsgebühren werden vorrangig von dem Schuldner eingetrieben. Der Gläubiger hat von den an ihn abgeführten Geldmitteln 0,5 Prozent als Gebühr zu entrichten, jedoch höchstens 200 € je Buchung. Für eine gescheiterte Eintreibung der Forderung hat der Gläubiger eine Bearbeitungsgebühr in geringer Höhe zu entrichten.

Es ist dabei gängige Praxis in Finnland, dass dem Gläubiger kein Anspruch auf Ersatz der aus dem Vollstreckungsverfahren entstehenden Kosten zugesprochen wird.
Die allgemeinen Vorschriften zur Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche finden sich im Gesetz über die Verjährung von Forderungen "laki velan vanhentumisesta", 728/2003). Daneben existieren spezielle Verjährungsregelungen für bestimmte Rechtsgebiete wie zum Beispiel Arbeitsrecht.

1. Allgemeine Verjährungsfrist
Die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Gesetz über die Verjährung von Forderungen beträgt drei
Jahre (§ 4). und beginnt grundsätzlich mit Fälligkeit der Forderung (§ 5) zu laufen.

Forderungen aus rechtskräftigen Urteilen oder sonstigen Vollstreckungstiteln verjähren regelmäßig in fünf Jahren.

2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Fälligkeit der Forderung (§ 5) zu laufen.

3. Unterbrechung der Verjährungsfrist
Unterbrochen werden kann die Verjährung zum einen durch rechtliche Maßnahmen wie Klageerhebung, Einleitung des Vollstreckungsverfahrens oder Anmeldung der Forderungen im Konkurs- oder Sanierungsverfahren des Schuldners.

Eine Unterbrechung ist aber auch durch außergerichtliche Maßnahmen möglich, insbesondere durch den Abschluss einer Abzahlungsvereinbarung, Vereinbarung einer Sicherheit. oder das Anerkenntnis der Forderungen durch den Schuldner.

Der Gläubiger kann die Verjährung außerdem durch eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder Mahnung einseitig unterbrechen.

Als Folge der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.
Einzelfirma Toiminimi
Als Toiminimi können auch Ehepartner nach einer Firmengründung gemeinsam tätig sein.
Gesellschaft mit beschränkter HaftungOsakeyhtiö (OY)
Die private AG übernimmt eine entsprechende Funktion wie die GmbH in Deutschland. Das Mindestgrundkapital einer privaten AG beträgt 2.500 Euro.
Offene HandelsgesellschaftAvoin yhtiö (AY)
Sie hat mindestens zwei Gesellschafter, welche natürliche oder juristische Personen sein können. Diese haften persönlich und unbeschränkt. Nach der gesetzlichen Regelung ist jeder Gesellschafter einzeln vertretungsberechtigt und einzeln zur Geschäftsführung befugt.
KommanditgesellschaftKommandittiyhtiö (KY)
Für die Gründung bedarf es mindestens zweier Gesellschafter, von denen zumindest einer persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet  und mindestens einer in der Haftung auf seine Einlage beschränkt ist . Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Grundsätzlich gelten für die KY auch die Vorschriften über die AY. Der Komplementär hat die gleichen Befugnisse, wie der Gesellschafter einer AY. Der beschränkt haftende Kommanditist allerdings besitzt nach dem Gesetz keine Geschäftsführungsbefugnis.
AktiengesellschaftJulkinen asakeyhtio (OYJ)
Die Gründung einer AG kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Die Satzung hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand. Das Mindestgrundkapital einer öffentlichen AG beträgt 80.000 Euro. Die Aktiengesellschaft ist Kapitalgesellschaft und juristische Person. Die Haftung ist beschränkt auf das Kapitalvermögen. Anders als in Deutschland kann die finnische AG außer durch den Vorstand auch von einem bestellten Geschäftsführer gesetzlich vertreten werden
ZivilgesellschaftSiviiliyhtiö
Die finnische Zivilgesellschaft ist gesetzlich nicht geregelt, aber anerkannt. Sie besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter verfolgen auch hier einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck. Allerdings betreibt die Zivilgesellschaft im Unterschied zur AY keinen Gewerbebetrieb.
Stille GesellschaftHiljainen yhtiö
Die stille Gesellschaft ist gesetzlich nicht geregelt, aber anerkannt. Sie besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
GenossenschaftOsuuskunta (OSK)
Die Gründung einer Genossenschaft erfordert mindestens drei Mitglieder, welche Personen oder Unternehmen sein können. Zweck ist nicht die Gewinnerzielung, sondern die Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Sie ist Kapitalgesellschaft. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand vertreten.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)Eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY)
Eine ETEY muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEEurooppaosuuskunnan  (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Das Konkursverfahren richtet sich vor allem nach den Vorschriften des finnischen Konkursgesetzes (Konkurssilaki) richtet.

Die §§ 1 und 3 des ersten Kapitels des Konkursgesetzes bestimmen, dass der Konkursfall eintritt, wenn jemand seine Schulden nicht zurückzahlen kann (was natürlich im Gesetz weiter präzisiert wird). Vom Konkurs können sowohl natürliche als auch juristische Personen betroffen sein.

Auch Gläubiger können einen Konkursantrag stellen, nicht nur der Schuldner selbst. Hierzu benötigt der Gläubiger neben der Insolvenz des Schuldners eine Forderung, die entweder schriftlich vom Schuldner anerkannt wurde,  mittels eines durchsetzbaren Urteils festgestellt oder in anderer Weise völlig unzweifelhaft ist. Dass ein Schuldner insolvent ist, wird unter anderem in folgenden Fällen gemäß Kapitel 2 § 3 des Konkursgesetzes angenommen:

  • Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt, oder
  • im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die sich über sechs Monate vor dem Konkursantrag erstreckt haben muss, kam heraus, dass der Schuldner die Forderung nicht vollständig begleichen kann, oder
  • ein buchführungspflichtiger Schuldner hat eine klare und fällige Forderung des Gläubigers nicht binnen einer Woche nach Erhalt einer in bestimmter Form zugestellten Mahnung, die überdies den Konkursantrag androhen muss, gezahlt. In diesem Fall muss der Gläubiger darüber hinaus anschließend binnen drei Monaten den Konkursantrag stellen.
2. Forderungsanmeldung
Der finnische Insolvenzverwalter setzt den Gläubiger gewöhnlich eine Frist, binnen derer sie ihre Forderungen in bestimmter Form anmelden müssen. Diese Frist soll mindestens einen und höchstens zwei Monate betragen. Die Fristsetzung wird im Öffentlichen Staatsanzeigeblatt Finnlands bekanntgemacht, außerdem benachrichtigt der Insolvenzverwalter den Schuldner sowie ihm bekannte Gläubiger. Dies bestimmen Kapitel 12 § 5 und Kapitel 22 § 3 des finnischen Konkursgesetzes.

3. Weiterführende Informationen
Neben dem gewöhnlichen Konkursverfahren gibt es in Finnland überdies ein weiteres Insolvenzverfahren zur Unternehmensrestrukturierung. Dieses wird überwiegend in einem eigenen Gesetz (Laki yrityksen saneerauksesta) geregelt.

4. Insolvenzregister
Finnland besitzt zwei öffentliche Insolvenzregister. Das Konkurs- und Unternehmenssanierungsregister und das Register für die Regelung privater Schulden mit dem Register für Geschäftsverbote. Beide sind jeweils öffentliche Register, von denen jedermann einen kostenpflichtigen Auszug erhalten kann. Die Nutzung der in den Registern gespeicherten Informationen kann zur Wahrung Ihrer persönlichen Interessen, beispielsweise im Zusammenhang mit Zahlungsforderungen oder Vertragsabschlüssen dienlich sein.

Das Konkurs- und Unternehmenssanierungsregister enthält Angaben über Anträge auf Einleitung von Konkurs- und Sanierungsmaßnahmen sowie die diesbezüglichen Entscheidungen.

Das Register für die Regelung privater Schulden enthält Daten über Anträge auf Regelung privater Schulden (einschließlich eines Zahlungsplans) sowie die diesbezüglichen Entscheidungen.

Das Auskunftsersuchen ist an das  finnische Zentralregister (Oikeusrekisterikeskus) zu richten. Ein Auszug kostet 10 Euro.

Erforderliche Angaben für ein Auskunftsersuchen im Unternehmensregister:

  • Name des Unternehmens
  • Unternehmenskennnummer
  • Name und Adresse des Antragstellers

Erforderliche Angaben für ein Auskunftsersuchen im Personenregister:

  • Name der Person
  • Kennnummer der Person
  • Name und Adresse des Antragstellers.
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Finnisches Steuerschuldregister
Das finnische Parlament hat zum 01.12.2014 ein Steuerschuldregister (skattskuldsregister) eingeführt.

Im Steuerschuldregister werden drei verschiedene Arten von Informationen veröffentlicht (§ 20b Gesetz Nr. 1346/1999):
 
  • der Name des Unternehmens sowie dessen Unternehmens- und Organisationsnummer (individualiseringsuppgifter);
  • ob das Unternehmen oder der Gewerbetreibende offene Steuerschulden von mindestens 10.000 Euro hat, wobei der genaue Betrag der Steuerschuld nicht angegeben wird (uppgift om skatteskuld);
  • ob bestimmte Erklärungen zur Umsatzsteuer und/oder Vorsteuer nicht abgegeben wurden (uppgift om försummelser av deklarationer).
Das Steuerschuldregister ist über das Finnische Geschäftsinformationssystem (Företags- och organisationsdatasystemet, kurz: FODS / Yritys- ja yhteisötietojärjestelmä, kurz: YTJ / Business Information System) erreichbar.

Finnisches Insolvenz-Zentralregister
Eine Möglichkeit der Solvenzprüfung kann die Einsicht in das finnische Insolvenzregister sein, das Teil des finnischen Zentralregisters (Oikeusrekisterikeskus) ist. Um einen kostenpflichtigen Auszug aus dem Insolvenzregister einer Person oder eines Unternehmens zu erhalten, kann sich auch ein deutscher Gläubiger an diese Behörde wenden. Die Korrespondenzdaten sind einer englischsprachigen Homepage des finnischen Zentralregisters zu entnehmen.
Deutsch-Finnische Handelskammer
Saksalais-Suomalainen Kauppakamari

Mikonkatu 25
FI-00100 Helsinki

FINNLAND
Tel.: +358 9 6 12 21 20
Fax: +358 9 64 28 59
E-Mail: info@dfhk.fi
Internet: www.dfhk.fi

 

Deutsche Botschaft Helsinki
Saksan suurlähetystö Helsinki

Krogiuksentie 4
00340 Helsinki

FINNLAND
Tel.: +358 9 45 85 80
Fax: +358 9 45 85 82 58
 E-Mail: info@helsinki.diplo.de Internet: www.helsinki.diplo.de
NBPR National Board of Patents and Registration
Business Information System
Arkadiankatu 6 A
P.O. Box 2000
00231 HELSINKI
FINNLAND
Tel.: +358 (0)9 6939 500
Fax: +358 (0)9 6939 5328
Internet: www.ytj.fi/
Links:

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.helsinki.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Finnische Industrie- und Handelskammer Helsinki, www.dfhk.fi  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der finnischen Justiz,  http://www.om.fi

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