Inkasso-Glossar: Warenkreditbetrug

Warenkreditbetrug

Der Warenkreditbetrug selbst ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt. Dort ist der einfache Betrug in § 263 Abs. 1 StGB (und der schwere Betrug in § 263 Abs. 3 StGB) zu finden. Warenkreditbetrug ist also kein eigener Tatbestand, sondern lediglich eine Erscheinungsform des “normalen” Betruges, strafbar gem. § § 263 StGB.

Um den Straftatbestand des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB zu verwirklichen müssen sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen.

Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes muss zunächst eine Täuschung über Tatsachen vorliegen (Täuschungshandlung). Durch diese Täuschungshandlung muss ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Sodann muss aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen worden sein. Das Resultat der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden sein.

Im subjektiven Tatbestandes muss der Vorsatz des Täters hinsichtlich der objektiven Merkmale vorliegen. Überdies muss der Täter in der Absicht handeln sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Klingt kompliziert, ist es aber im Falle des Warenkreditbetruges aber in den meisten Fällen nicht. Ein Beispiel: Bestellt jemand im Versandhandel oder Internet, die er erst später bezahlen muss, so wird ihm vom Verkäufer für einen gewissen Zeitraum Kredit gewährt, denn der Verkäufer tritt mit seiner Warenlieferung in Vorleistung. Ist der Besteller aber zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht in der Lage, die Ware zu bezahlen, dann täuscht er in der Regel den Verkäufer über seine Zahlungsfähigkeit und seine Zahlungswilligkeit. Wird die Ware geliefert, später aber nicht bezahlt, so ist der Betrugstatbestand grundsätzlich erfüllt. Man spricht in diesen Fällen von einem Warenkreditbetrug oder auch von einem Eingehungsbetrug.

Warenkreditbetrug ist strafrechtlich ein Betrug mit einem Strafrahmen  von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ähnlich wie der Eingehungsbetrug wird der Warenkreditbetrug aber häufig in Betrugsserien begangen, so dass in vielen Fällen das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist. Dann liegt in der Regel ein schwerer Betrug gem. § 263 Abs. 3 StGB vor, so dass im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten droht.