Informationen und Lösungen zu Forderung mahnen

Forderung mahnen im Inkasso- und Forderungsmanagement

Von der Adressermittlung über online Bonitätsprüfung und Wirtschaftsauskunft bis zur Zahlungsstörung und Inkasso: Wir bieten Ihnen Informationen und Dienstleistungen zur ganzheitlichen Steigerung von Erträgen und präventiven Senkung von Forderungsausfällen und sind kompetenter Ansprechpartner, wenn es um Lösungen aus dem Bereich Forderung mahnen geht.

Forderung mahnen: erfolgreiche Dienste und Informationen zum Mahnwesen von ADF Inkasso.

Die Zahlungsmoral in Deutschland ist nach wie vor schlecht. Umso wichtiger ist es, darüber Bescheid zu wissen, wie man seine Forderungen wirksam durchsetzen kann.

Grundvoraussetzung für einen Zahlungsanspruch ist zunächst einmal die Fälligkeit der Forderung. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit sofort, d.h. mit dem Vertragsschluss ein, wenn nichts anderes bestimmt wurde. Ein Hinweis auf der Rechnung "Rechnungsbetrag sofort fällig" ist somit überflüssig.

Warum ist aber bei sofortiger Fälligkeit noch eine Mahnung notwendig? Die Mahnung ist – ebenso wie ein Verschulden – rechtlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt (§286 Abs.1 Satz1 BGB) und den Verzugsschaden ersetzen muss. Hierunter fallen in erster Linie Zinsen und eventuelle Anwalts- oder Inkassokosten. Unter Kaufleuten ist dagegen eine Mahnung als Voraussetzung für die Geltendmachung von Zinsen nicht erforderlich.

Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich erfolgen. Das Schreiben muss nicht ausdrücklich als "Mahnung" überschrieben sein. Es muss aber zum Ausdruck kommen, dass der Gläubiger nun dringend sein Geld bekommen möchte. Auch in einer so genannten "Zahlungserinnerung" kann das gesetzlich erforderliche Mahnschreiben gesehen werden. Grundsätzlich genügt ein einziges Schreiben! Es kann sogar in einer Rechnung zugleich eine wirksame Mahnung enthalten sein, wenn der Gläubiger schreibt: "Wir bitten um sofortige Zahlung". Das mag zwar nicht besonders höflich und nicht unbedingt der Kundenbindung dienlich sein, bringt aber unmissverständlich den Willen des Gläubigers zum Ausdruck.

Ein weit verbreiteter und oft nicht korrigierbarer Irrtum liegt in der Annahme, eine private Mahnung verhindere den Eintritt der Verjährung. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt abgesehen von einem Anerkenntnis des Schuldners und einer Klageerhebung aber nur im gerichtlichen Mahnverfahren ein – also durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.

Leistet der Schuldner trotz Fälligkeit der Leistung und einer Mahnung durch den Gläubiger nicht, kommt er in Verzug, wenn er die Nichtleistung zu vertreten hat, § 286 BGB. Von dem sich im Verzug befindlichen Schuldner kann der Gläubiger gem. § 280 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Der Gläubiger ist also so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stünde. Unter den Verzögerungsschaden fallen daher insbesondere die Kosten für die Rechtsverfolgung (weitere Mahnschreiben, Rechtsanwaltskosten, Inkassokosten etc.).

Unsere erfolgsorientierten Inkassodienste umfassen den Forderungseinzug von Klein- und Massenforderungen, Forderungsinkasso bei privaten Schuldnern (B2C) und im gewerblichen Bereich (B2B). Die Leistungen reichen vom außergerichtlichen Inkasso über das Telefoninkasso bis zum gerichtlichen Inkasso und der Beauftragung von branchenspezialisierten Vertragsanwälten. Unsere effizientes Überwachungsinkasso erlaubt zudem eine langfristige Verfolgung Ihrer Forderungen.

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