ADF Inkasso-Dienste - Informationen zu Inkassokosten

Inkassokosten | Inkassogebühren im Forderungseinzug

Inkassokosten sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für den Forderungseinzug anfallen.

Befindet sich der Schuldner in Verzug können Inkassokosten als Verzugsschaden gegen ihn geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB).

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Grundsätzlich muss der Schuldner die Inkassokosten begleichen, wenn er sich in einem Ratenzahlungsvergleich vertraglich dazu verpflichtet hat oder wenn er sich nach §§ 280, 286 BGB im Verzug befindet.

Es gibt für Inkassounternehmen keine gesetzlich festgeschriebene Gebührenordnung. Die Vergütungen werden mit dem Gläubiger frei vereinbart, orientieren sich aber inzwischen oft an den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Gesondert werden in der Regel Auslagen für Ermittlungstätigkeiten (Anschriftenermittlung, Bonitätsprüfung), Gerichtsvollzieher-, Gerichtskosten und Kontoführungskosten u. ä. in Rechnung gestellt.

Diese Inkassokosten und Auslagen gehören zum Verzugsschaden und sind grundsätzlich vom Schuldner dem Gläubiger zu ersetzen. Voraussetzung ist u. a., dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet und der Gläubiger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. 

Inkassounternehmen dürfen daneben, anders als z. B. der Rechtsanwalt, mit dem Auftraggeber eine vom Erfolg der Tätigkeit abhängige Vergütung – ein Erfolgshonorar – vereinbaren. Grundsätzlich gilt: Je größer die Erfolgserwartungen, desto niedriger das Erfolgshonorar. Das Erfolgshonorar gehört nicht zum erstattungsfähigen Verzugsschaden und ist deshalb vom Gläubiger zu tragen.

Weitere Informationen
zu Inkassokosten finden Sie hier: Forderungsmanagement